Lebensmittelhygiene bei Vereinsfesten
Wer bei seiner Arbeit mit Lebensmitteln in Berührung kommt braucht eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen sind nicht “gewerbsmäßig” im Sinne des Infektionsschutzgesetzes tätig. Sie unterliegen deshalb nicht der gesetzlichen infektionshygienischen Belehrungspflicht. Für ehrenamtliche Helfer wurde die Belehrung vereinfacht. Sie erfolgt durch das Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg.
Zusätzlich hat das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) für Veranstalter dieser Feste einen Leitfaden herausgegeben, der Hinweise zum sachgerechten Umgang mit Lebensmitteln – insbesondere zu leicht verderblichen Lebensmitteln – gibt. Darüber hinaus wird in dem Leitfaden auch auf lebensmittelrechtliche Vorschriften hingewiesen.
Ausführliche Informatioinen zu dem Thema finden Sie auf der Seite “Hygienischer Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten” des MLR.
Hinweis: Thekenaufsätze (Spuck-, Nies-, Hustschutz) gibt es z.B. hier